§

§ 18d AZRG

Datenübermittlung an die Jugendämter

An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
2.
AKN-Nummer,
3.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
4.
Angaben zum Asylverfahren,
5.
die Anschrift im Bundesgebiet,
6.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
7.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche, Elternteile, Ehegatten und Lebenspartner jeweils mit Familienname und Vornamen,
8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,
9.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,
9a.
die Feststellung, dass keine medizinischen Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,
10.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.


§ 13Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung
§ 14Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
§ 15Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
§ 16Datenübermittlung an Gerichte
§ 17Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
§ 17aDatenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 18Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
§ 18aDatenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
§ 18bDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 18cDatenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
§ 18dDatenübermittlung an die Jugendämter
§ 18eDatenübermittlung an die Meldebehörden
§ 18fDatenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
§ 18gDatenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
§ 19Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
§ 20Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
§ 21Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren
§ 21aDatenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
§ 22Abruf im automatisierten Verfahren
§ 23Statistische Aufbereitung der Daten
§ 23aDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik