§

§ 18e AZRG

Datenübermittlung an die Meldebehörden

(1) An die zuständige Meldebehörde werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, unverzüglich nach der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung neben den Grundpersonalien die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung, die Anschrift im Bundesgebiet sowie Übermittlungssperren in einem automatisierten Verfahren übermittelt. Ebenso werden Änderungen dieser Daten übermittelt. Bei Änderung der Anschrift im Bundesgebiet ist auch die Anschrift vor Änderung zu übermitteln.

(2) An die zuständige Meldebehörde wird zu allen Ausländern, zu denen vor dem 1. November 2019 die AKN-Nummer übermittelt wurde und deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist oder die vollziehbar ausreisepflichtig sind, die AZR-Nummer und die AKN-Nummer übermittelt.


§ 14Datenübermittlung an alle öffentlichen Stellen
§ 15Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
§ 16Datenübermittlung an Gerichte
§ 17Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
§ 17aDatenübermittlung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
§ 18Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung
§ 18aDatenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen
§ 18bDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 18cDatenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
§ 18dDatenübermittlung an die Jugendämter
§ 18eDatenübermittlung an die Meldebehörden
§ 18fDatenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
§ 18gDatenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
§ 19Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
§ 20Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
§ 21Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren
§ 21aDatenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
§ 22Abruf im automatisierten Verfahren
§ 23Statistische Aufbereitung der Daten
§ 23aDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
§ 24Planungsdaten