§

§ 22 AZRG

Abruf im automatisierten Verfahren

(1) Zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren können zugelassen werden:

1.
die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
3.
die Bundespolizei und Stellen eines Landes oder der Zollverwaltung, soweit sie grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,
3a.
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,
3b.
die Polizei beim Deutschen Bundestag,
4.
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder,
5.
die Staatsanwaltschaften,
5a.
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Daten nach § 16 Absatz 1,
5b.
das Bundesamt für Justiz, soweit es Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Gewerbeordnung und nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz wahrnimmt,
6.
das Zollkriminalamt,
7.
die Behörden der Zollverwaltung,
7a.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
8.
die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
8a.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,
8b.
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,
8c.
die Jugendämter,
8d.
die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden,
8e.
die Träger der Deutschen Rentenversicherung,
9.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
10.
das Bundesverwaltungsamt, soweit es Aufgaben im Rahmen des Visaverfahrens und zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wahrnimmt,
11.
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist.
Die Zulassung der Stellen nach Satz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. Die Registerbehörde hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffenden Maßnahmen von der Zulassung zu unterrichten.

(2) Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der Häufigkeit der Übermittlungsersuchen oder der Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen angemessen ist und die beteiligten Stellen die zur Datensicherung nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben. § 20 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht. Die abrufende Stelle hat ein Berechtigungskonzept vorzusehen, welches mit dem jeweiligen Datenschutzbeauftragten der abrufenden Stelle abzustimmen ist.

(4) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß im automatisierten Verfahren Daten nur abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf dieser Daten erlaubt, sofern der Abruf nicht lediglich die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, zum Gegenstand hat.


§ 18bDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
§ 18cDatenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
§ 18dDatenübermittlung an die Jugendämter
§ 18eDatenübermittlung an die Meldebehörden
§ 18fDatenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
§ 18gDatenübermittlung an die Träger der Deutschen Rentenversicherung
§ 19Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
§ 20Datenübermittlung an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst
§ 21Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren
§ 21aDatenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens
§ 22Abruf im automatisierten Verfahren
§ 23Statistische Aufbereitung der Daten
§ 23aDatenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik
§ 24Planungsdaten
§ 24aVerarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke
§ 25Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
§ 26Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 27Datenübermittlung an sonstige nichtöffentliche Stellen
§ 28Anlaß der Speicherung