§ 40 AZRGRechtsverordnungen
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung - 1.
- Näheres zu den Daten, die
- a)
- von der Registerbehörde gespeichert werden,
- b)
- an und durch die Registerbehörde übermittelt oder innerhalb der Registerbehörde weitergegeben werden;
- 2.
- Näheres zu den Voraussetzungen und zum Verfahren
- a)
- der Übermittlung von Daten an und durch die Registerbehörde, insbesondere der Direkteingabe von Daten und des Datenabrufs im automatisierten Verfahren, sowie der Weitergabe innerhalb der Registerbehörde,
- b)
- der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1,
- c)
- bei Gruppenauskünften,
- d)
- der Übermittlungssperren, der Einschränkung der Verarbeitung und der Auskunft an die betroffene Person,
- e)
- bei der Fertigung, Aufbewahrung, Verwendung, Löschung oder Vernichtung der im Gesetz vorgesehenen Aufzeichnungen und der Begründungstexte nach § 6 Abs. 5;
- 3.
- Näheres zur Verantwortung für den Registerinhalt und die Datenpflege;
- 4.
- die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;
- 5.
- Regelungen über die elektronische Registerführung und die elektronische Datenübermittlung zwischen der Registerbehörde und den mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften beauftragten Behörden und anderen öffentlichen Stellen, die sich auf die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards und das Verfahren der Datenübermittlung beziehen.
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