§ 19a BörsGVerantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren HandelsteilnehmernDer Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich. |