§

§ 29 BAföG

Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 8 200 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.