§ 65 BAföGWeitergeltende Vorschriften(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz. |
§ 65 BAföGWeitergeltende Vorschriften(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz. |