§ 1 BAFzAZustAnOErnennung und Entlassung von Beamtinnen und BeamtenDem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 übertragen. |