§ 7 BAFzAZustAnOZuständigkeit bei FunktionsübertragungenÜber Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen
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§ 7 BAFzAZustAnOZuständigkeit bei FunktionsübertragungenÜber Funktionsübertragungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamts. Der Zustimmung des Bundesministeriums bedürfen
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