§ 6 BApO(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. |
§ 6 BApO(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. |