§ 9 BArtSchVZuchtverbot(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten. (2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben. |
§ 9 BArtSchVZuchtverbot(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten. (2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben. |