§ 27 BattGErmächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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§ 27 BattGErmächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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