§ 208 BauGBAnordnungen zur Erforschung des SachverhaltsDie Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
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§ 208 BauGBAnordnungen zur Erforschung des SachverhaltsDie Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, dass
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