§ 65 BauGBHinterlegung und VerteilungsverfahrenFür die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend. |
§ 65 BauGBHinterlegung und VerteilungsverfahrenFür die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der §§ 118 und 119 entsprechend. |