§ 17 BauNVOOrientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (GRZ)Geschoss- flächenzahl (GFZ)Bau- massenzahl (BMZ) inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4– inreinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten
0,4
1,2
– inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6– inDorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW)
0,6
1,2
– inurbanen Gebieten (MU)0,83,0– inKerngebieten (MK)1,03,0– inGewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten
0,8
2,4
10,0 inWochenendhausgebieten0,20,2–
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
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