§ 8 BauNVOGewerbegebiete(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
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§ 8 BauNVOGewerbegebiete(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
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