§

§ 27 BBankG

Gewinnverteilung

Der Reingewinn ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

1.
zwanzig vom Hundert des Gewinns, jedoch mindestens zweihundertfünfzig Millionen Euro, sind einer gesetzlichen Rücklage, soweit sie den Betrag von 2,5 Milliarden Euro unterschreitet, bis zu ihrer Auffüllung zuzuführen; die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung anderer Verluste verwendet werden;
2.
der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.