§ 26 BBergGGenehmigung der Vereinigung, Berechtsamsurkunde(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
(2) Die Genehmigung wird mit der Urkunde nach § 25 Nr. 1, einer Ausfertigung des Lagerisses nach § 25 Nr. 2, den Verleihungs- oder den nach § 154 Abs. 2 ausgestellten Urkunden zu einer einheitlichen Berechtsamsurkunde verbunden. |