§ 43 BBergGMitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener BodenschätzeBei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend. |
§ 43 BBergGMitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung grundeigener BodenschätzeBei der Gewinnung grundeigener Bodenschätze gilt für die Mitgewinnung bergfreier Bodenschätze § 42 entsprechend. |