§ 49 BBergGBeschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der KüstengewässerIm Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie
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§ 49 BBergGBeschränkung der Aufsuchung auf dem Festlandsockel und innerhalb der KüstengewässerIm Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie
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