§ 117 BBGPersonalvertretungDie Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. |
§ 117 BBGPersonalvertretungDie Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. |