§ 36 BBGEntlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf ProbePolitische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden. |
§ 36 BBGEntlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf ProbePolitische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden. |