§ 53a BBiGFortbildungsstufen(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen. |