§ 68 BDSGZusammenarbeit mit der oder dem BundesbeauftragtenDer Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. |
§ 68 BDSGZusammenarbeit mit der oder dem BundesbeauftragtenDer Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. |