§

§ 69i BeamtVG

Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung



1.
im Fall des § 43 Absatz 1150 000 Euro,
2.
im Fall des § 43 Absatz 2

Nummer 1
100 000 Euro,
3.
im Fall des § 43 Absatz 2

Nummer 2
40 000 Euro,
4.
im Fall des § 43 Absatz 2

Nummer 3
20 000 Euro.




Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen.