§ 69i BeamtVGÜbergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-AttraktivitätssteigerungsgesetzesIst der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Unfallentschädigung
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 43 sind anzurechnen. |