§ 24 BerVersVAnwendung der Formblätter und Nachweisungen(1) Bei der Verwendung der Formblätter und Nachweisungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten. (2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachweisungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten. |