§ 7 BerVersVGesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. |