§

§ 7 BerVersV

Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen

(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

1.
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
2.
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
3.
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.