§ 30j BetrAVGÜbergangsregelung zu § 20 Absatz 2§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind. |
§ 30j BetrAVGÜbergangsregelung zu § 20 Absatz 2§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem 1. Juni 2017 eingeführt worden sind. |