§ 32 BetrVGTeilnahme der SchwerbehindertenvertretungDie Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. |
§ 32 BetrVGTeilnahme der SchwerbehindertenvertretungDie Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. |