§ 52 BetrVGTeilnahme der GesamtschwerbehindertenvertretungDie Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen. |
§ 52 BetrVGTeilnahme der GesamtschwerbehindertenvertretungDie Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen. |