§ 26 BeurkGVerbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
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§ 26 BeurkGVerbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
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