§ 28 BeurkGFeststellungen über die GeschäftsfähigkeitDer Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. |
§ 28 BeurkGFeststellungen über die GeschäftsfähigkeitDer Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. |