§ 43 BeurkGFeststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten UrkundeBei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. |
§ 43 BeurkGFeststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten UrkundeBei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. |