§ 9 BeurkGInhalt der Niederschrift(1) Die Niederschrift muß enthalten
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. |
§ 9 BeurkGInhalt der Niederschrift(1) Die Niederschrift muß enthalten
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. |