§ 133 BewGSondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
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§ 133 BewGSondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
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