§ 224 BewGAufhebung des Grundsteuerwerts(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
(2) Aufhebungszeitpunkt ist:
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§ 224 BewGAufhebung des Grundsteuerwerts(1) Der Grundsteuerwert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass:
(2) Aufhebungszeitpunkt ist:
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