§ 42 BewGNebenbetriebe(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten. |
§ 42 BewGNebenbetriebe(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten. |