§ 62 BewGArten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen, sondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt. |