§ 68 BewGBegriff des Grundvermögens(1) Zum Grundvermögen gehören
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
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§ 68 BewGBegriff des Grundvermögens(1) Zum Grundvermögen gehören
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
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