§ 19 BEZNGHaushalts- und WirtschaftsprüfungDer Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens. Teil V der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. |
§ 19 BEZNGHaushalts- und WirtschaftsprüfungDer Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens. Teil V der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. |