§ 4 BfRGOrgane(1) Organe des Bundesinstitutes sind die Präsidentin oder der Präsident und das Direktorium. (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind. |
§ 4 BfRGOrgane(1) Organe des Bundesinstitutes sind die Präsidentin oder der Präsident und das Direktorium. (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind. |