§ 9 VbFErlaubnis(1) und (2) (weggefallen) (3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. (4) (weggefallen) (5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
|