§ 1008 BGBMiteigentum nach BruchteilenSteht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011. |
§ 1008 BGBMiteigentum nach BruchteilenSteht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011. |