§ 106 BGBBeschränkte Geschäftsfähigkeit MinderjährigerEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. |
§ 106 BGBBeschränkte Geschäftsfähigkeit MinderjährigerEin Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. |