§ 1076 BGBNießbrauch an verzinslicher ForderungIst eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079. |
§ 1076 BGBNießbrauch an verzinslicher ForderungIst eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079. |