§ 1080 BGBNießbrauch an Grund- oder RentenschuldDie Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. |
§ 1080 BGBNießbrauch an Grund- oder RentenschuldDie Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld. |