§ 1106 BGBBelastung eines BruchteilsEin Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. |
§ 1106 BGBBelastung eines BruchteilsEin Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. |