§ 1136 BGBRechtsgeschäftliche VerfügungsbeschränkungEine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. |
§ 1136 BGBRechtsgeschäftliche VerfügungsbeschränkungEine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. |