§ 1147 BGBBefriedigung durch ZwangsvollstreckungDie Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. |
§ 1147 BGBBefriedigung durch ZwangsvollstreckungDie Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. |