§ 1161 BGBGeltendmachung der ForderungIst der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung. |
§ 1161 BGBGeltendmachung der ForderungIst der Eigentümer der persönliche Schuldner, so findet die Vorschrift des § 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung. |